§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Tennisclub Grün-Weiß Rhede.
Er hat seinen Sitz in Rhede bei Bocholt und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Das Geschäftsjahr des Clubs ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Dazu erstellt und unterhält er insbesondere die zur Ausübung des Tennisspiels erforderlichen Anlagen und fördert den Tennissport in jeder Hinsicht. Er schafft seinen Mitgliedern die Möglichkeit der Erholung und Entspannung und fördert den sportlich-kameradschaftlichen Verkehr der Mitglieder untereinander. Eine der wesentlichen Aufgaben ist die Heranführung der Jugend an den Tennissport sowie die Förderung der Jugend in sportlicher Hinsicht.
Der Club erstrebt keinen Gewinn. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Club hat ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Außerordentliche Mitglieder sind Jugendliche unter 16 Jahren. Sie sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.
Ehrenmitglieder können Damen und Herren werden, die sich um den Club besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung verliehen.
Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmegesuchs.
Die Mitgliedschaft und alle damit in Verbindung stehenden Ansprüche enden durch Austritt, Tod oder Ausschluß.
Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten und nur für das Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Die Erklärung ist durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand zu richten.
Im Falle des Todes endet die Mitgliedschaft sofort.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Ausschluß ist schriftlich unter Angabe der Ausschlußgründe mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluß ist die Anrufung der Mitgliederversammlung möglich, welche. der Ausgeschlossene durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand fordern kann. Diese schriftliche Erklärung des Ausgeschlossenen muß innerhalb von 3 Wochen seit Zugang der Ausschlußmitteilung beim Vorstand eingegangen sein.
Der Ausschluß wird zum Monatsende wirksam. Bei Anrufung der Mitgliederversammlung wird der Ausschluß jedoch erst zum Monatsende nach dem Ausschließungsbeschluß der Mitgliederversammlung wirksam. Vor Beschluß der Mitgliederversammlung ist dem betroffenen Vereinsmitglied rechtliches Gehör in der Mitgliederversammlung zu gewähren.
Ausschlußgründe sind erhebliche Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen, Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung, schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins, grobes unsportliches Verhalten und unehrenhafte Handlungen.
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung, gegen Anordnungen des Vorstandes, gegen Anordnungen des Sportwartes, gegen die Interessen des Vereins oder gegen die Grundsätze anständigen sportlichen Verhaltens verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vor-' stand folgendes Maßnahmen verhängt werden: Verweis, angemessene Geldstrafe, zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins. Der Bescheid über die Maßregelung ist schriftlich zuzustellen.
Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren zu zahlen. Ihre Festlegung erfolgt in einer Geschäftsordnung, welche durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. In der Geschäftsordnung werden auch alle sonstigen Vereinsrichtlinien über die Mitgliedschaft und das Vereinsleben festgelegt.
§ 4 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Geschäftsführer, Schatzmeister, Sportwart und stellvertretender Sportwart.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind aber nur der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Club gemeinschaftlich. Sie bilden den geschäftsführenden Vorstand.
Der geschäftsführende Vorstand ist an die Beschlüsse des Gesamtvorstandes gebunden. Der Gesamtvorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils 3 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied zwischenzeitlich aus, zum Beispiel durch Tod oder Amtsniederlegung, kann der Gesamtvorstand eine Zuwahl vornehmen. Sie hat Gültigkeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Die Tätigkeit für den Club ist ehrenamtlich. Eine Vergütung wird nicht gezahlt.
Auslagenersatz kann nach Maßgabe der Geschäftsordnung erfolgen.
Der Vorstand ist berechtigt, einen Beirat zu schaffen und Beiratsmitglieder zu berufen. Aufgabe des Beirates ist es, den Vorstand zu unterstützen. Der Beirat kann an Vorstandssitzungen teilnehmen. Er ist allerdings nicht abstimmungsberechtigt.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Tennisclub Grün-Weiß Rhede.
Er hat seinen Sitz in Rhede bei Bocholt und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Das Geschäftsjahr des Clubs ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Dazu erstellt und unterhält er insbesondere die zur Ausübung des Tennisspiels erforderlichen Anlagen und fördert den Tennissport in jeder Hinsicht. Er schafft seinen Mitgliedern die Möglichkeit der Erholung und Entspannung und fördert den sportlich-kameradschaftlichen Verkehr der Mitglieder untereinander. Eine der wesentlichen Aufgaben ist die Heranführung der Jugend an den Tennissport sowie die Förderung der Jugend in sportlicher Hinsicht.
Der Club erstrebt keinen Gewinn. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Club hat ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Außerordentliche Mitglieder sind Jugendliche unter 16 Jahren. Sie sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.
Ehrenmitglieder können Damen und Herren werden, die sich um den Club besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung verliehen.
Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmegesuchs.
Die Mitgliedschaft und alle damit in Verbindung stehenden Ansprüche enden durch Austritt, Tod oder Ausschluß.
Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten und nur für das Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Die Erklärung ist durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand zu richten.
Im Falle des Todes endet die Mitgliedschaft sofort.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Ausschluß ist schriftlich unter Angabe der Ausschlußgründe mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluß ist die Anrufung der Mitgliederversammlung möglich, welche. der Ausgeschlossene durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand fordern kann. Diese schriftliche Erklärung des Ausgeschlossenen muß innerhalb von 3 Wochen seit Zugang der Ausschlußmitteilung beim Vorstand eingegangen sein.
Der Ausschluß wird zum Monatsende wirksam. Bei Anrufung der Mitgliederversammlung wird der Ausschluß jedoch erst zum Monatsende nach dem Ausschließungsbeschluß der Mitgliederversammlung wirksam. Vor Beschluß der Mitgliederversammlung ist dem betroffenen Vereinsmitglied rechtliches Gehör in der Mitgliederversammlung zu gewähren.
Ausschlußgründe sind erhebliche Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen, Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung, schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins, grobes unsportliches Verhalten und unehrenhafte Handlungen.
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung, gegen Anordnungen des Vorstandes, gegen Anordnungen des Sportwartes, gegen die Interessen des Vereins oder gegen die Grundsätze anständigen sportlichen Verhaltens verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vor-' stand folgendes Maßnahmen verhängt werden: Verweis, angemessene Geldstrafe, zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins. Der Bescheid über die Maßregelung ist schriftlich zuzustellen.
Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren zu zahlen. Ihre Festlegung erfolgt in einer Geschäftsordnung, welche durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. In der Geschäftsordnung werden auch alle sonstigen Vereinsrichtlinien über die Mitgliedschaft und das Vereinsleben festgelegt.
§ 4 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Geschäftsführer, Schatzmeister, Sportwart und stellvertretender Sportwart.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind aber nur der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Club gemeinschaftlich. Sie bilden den geschäftsführenden Vorstand.
Der geschäftsführende Vorstand ist an die Beschlüsse des Gesamtvorstandes gebunden. Der Gesamtvorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils 3 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied zwischenzeitlich aus, zum Beispiel durch Tod oder Amtsniederlegung, kann der Gesamtvorstand eine Zuwahl vornehmen. Sie hat Gültigkeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Die Tätigkeit für den Club ist ehrenamtlich. Eine Vergütung wird nicht gezahlt.
Auslagenersatz kann nach Maßgabe der Geschäftsordnung erfolgen.
Der Vorstand ist berechtigt, einen Beirat zu schaffen und Beiratsmitglieder zu berufen. Aufgabe des Beirates ist es, den Vorstand zu unterstützen. Der Beirat kann an Vorstandssitzungen teilnehmen. Er ist allerdings nicht abstimmungsberechtigt.